Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Förderverein THW-OV-Haan e.V., – nachfolgend „Verein“ genannt.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 42781 Haan, Leichtmetallstr. 6 und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Mettmann eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweckbestimmung

  1. Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung des THW-OV Haan (= Bundesanstalt Tech-nisches Hilfswerk Ortsverband Haan).
  2. Zielsetzung und Zweck des Fördervereins werden insbesondere durch nachfolgende Maßnahmen und Aufgabenstellungen verwirklicht:

    Aufklärung und lnformationsvermittlung der Mitglieder und der Öffentlichkeit über den Zivil- u. Katastrophenschutz und die Aufgaben der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk. Konzeption und Durchführung von Vorträgen, Veranstaltungen, Tagungen und geeigneten Fort- und Ausbildungsmaßnahmen mit besonderen Schwerpunkten bei der Jugendarbeit.

    Beteiligung an Projekten im Bereich der Bundesanstalt THW-OV Haan und auf dem Gebiet der Ausstattung des THW-OV Haan. Zusammenarbeit mit gemeinnützigen Körperschaften, Verbänden, Organisationen sowie öffentlichrechtlichen Trägern auf dem Gebiet des Zivil- u. Katastrophenschutzes.

    Ideelle und materielle Unterstützung der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk Bereich des OV Haan durch Bereitstellung von Sachmitteln und Zuwendungen zur Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke auf dem Gebiet des Zivil- u. Katastrophenschutzes.

  3. Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel aus Beiträgen, Spenden, Zuschüssen, sonstigen Zuwendungen und die ehrenamtlichen Tätigkeiten eingesetzt werden.
  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er wird als Förderverein nach § 58 Nr. 1 AO tätig, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke von Körperschaften des in § 2 Ziffer 1 genannten steuerbegünstigten Bundesanstalt Technisches Hilfswerk OV Haan verwendet.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  6. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  8. Die Ausübung der Ehrenämter erfolgt nach den Satzungsvorgaben ehrenamtlich.
  9. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern.
  2. Innerhalb der Mitgliedschaft können sich aktive Mitglieder den im Verein direkt mitarbeitenden Mitgliedern anschließen. Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.
  3. Zum Ehrenmitglied können Mitglieder ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein ver-dient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
  4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte wie ordent-liche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet den Verein und die satzungsgemäßen Vereinszwecke zu unterstützen.
  3. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind für alle Mitglieder verbindlich.

§ 5 Beginn / Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit über den Aufnahmeantrag und ist nicht verpflichtet Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen. Ein Aufnahmeanspruch ist ausgeschlossen.
  2. Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver Mitgliedschaft auf Fördermitgliedschaft) müssen mit einer Frist von drei Monaten dem Vorstand schriftlich mit geteilt werden. Die Beitragspflicht für das laufende Vereinsjahr bleibt davon berührt.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
  4. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  5. Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Dem Mitglied ist unter Bekanntgabe der erhobenen Vorwürfe Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Stimmenmehrheit.
  6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu zahlen, der jeweils zum 01.03. des Jahres fällig wird. Die Höhe wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand.
  3. Projektausschüsse

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten.
    • Entlastung des Vorstands.
    • Den Vorstand zu wählen.
    • Über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen.
    • Die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich in der ersten Hälfte des Geschäftsjahrs als Jahreshauptversammlung, einzuberufen. Die Einladung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliederadressen. Anträge zu Satzungsänderungen sind allen Mitgliedern im Wortlaut mit der Einladung mitzuteilen.
  3. Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder beim Vorstand unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt wird. Einladungsfrist: 21 Tage.
  4. Anträge und Änderungen zur Tagesordnung sind spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Sie müssen den Mitgliedern rechtzeitig (mindestens 1 Woche) vor der Mitgliederversammlung schriftlich mitgeteilt werden.
  5. Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
  6. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
    • Geschäftsbericht des Vorstands
    • Bericht des Schatzmeisters
    • Bericht der Kassenprüfer
    • Entlastung des Vorstands
    • Wahlen (wenn anstehen)
    • Wahl einer / eines Kassenprüfer (in/s)
    • Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das lfd Geschäftsjahr.
    • Festsetzung der Beiträge für das laufende Geschäftsjahr bzw. Aufstellung von Beitragsordnungen
    • Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
  7. Der/die Vorsitzende oder eine/r seiner Stellvertreter/innen leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung eine/n besonderen Versammlungsleiter/in bestimmen.
  8. Versammlungsverlauf der Mitgliederversammlung ist in einem Protokoll niederzulegen, aus dem Ort, Zeit,Anzahl der anwesenden Mitglieder, der genaue Wortlaut der gefassten Beschlüsse und der Satzungsänderungen sowie die Abstimmungsergebnisse hervorgehen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiterund dem Protokollführer zu unterschreiben. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.

§ 9 Stimmrecht / Beschlussfähigkeit der Miotgliederversammlung

  1. Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder (aktive Mitglieder/Fördermitglieder) und Ehrenmitglieder.Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
  2. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  3. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
  4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn dies von einem an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglied ausdrücklich verlangt wird.
  5. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit aller anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Bei Zweckänderung des Vereins ist dazu zusätzlich die Zustimmung der nicht erschienener Mitglieder schriftlich einzuholen.

§10 Vorstand

  1. Der Gesamtvorstandschaft besteht aus:
    • ein/eine Vorsitzende/r
    • zwei stellvertretende Vorsitzende
    • ein/eine Schatzmeister/in
    • ein/eine Schriftführer/in
  2. Vorstand im Sinn des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, die zwei stellvertretenden Vorsitzenden, der/die Schatzmeister/in und der/die Schriftführer/in. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder, davon mindestens ein(e) Vorsitzende(r), vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt.
  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
  5. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen.
  6. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder einer Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  7. Der Vorstand kann ggf. Projektausschussmitglieder zu den Vorstandssitzungen laden.
  8. Sitzungsverlauf und Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.

§11 Projektausschüsse

  1. Zur Durchführung von Aktionen und Projekten können Arbeitsgruppen gebildet werden.
  2. Organisation und Ausführung von Aktionen und Projekten werden von den Arbeitsgruppen in Abstimmung mit dem Vorstand abgewickelt.

§12 Kassenprüfer

  1. In den Jahreshauptversammlungen ist jeweils einer der zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu wählen.
  2. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahrs festzustellen. Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 13 Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die in § 2 der Satzung geförderte gemeinnützige Körperschaft (Bundesanstalt Technisches Hilfswerk), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  2. Verbindliche Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes durchgeführt werden.
  3. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abweichend beschließt.


Haan-Gruiten, den 04.10.2010