Gesetzlicher Auftrag

Gesetz über das Technische Hilfswerk (THW-Gesetz)


• § 1 Organisation, Aufgaben und Befugnisse

• Technische Hilfe im Zivilschutz

• Technische Hilfe im Ausland

• Einsatz des THW im Rahmen friedensmäßiger Gefahrenabwehr

• Technische Hilfe zur Übernahme öffentlicher Aufgaben im Rahmen von Vereinbarungen



THW-Gesetz vom 22. Januar 1990, zuletzt geändert am 11. Juni 2013

§ 1 Organisation, Aufgaben und Befugnisse

(1) Das Technische Hilfswerk ist eine nicht rechtsfähige Bundesanstalt mit eigenem Verwaltungsunterbau im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern. Es besteht aus ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern und hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.

(2) Das Technische Hilfswerk leistet technische Hilfe:

  1. nach dem Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz,
  2. im Ausland im Auftrag der Bundesregierung,
  3. bei der Bekämpfung von Katastrophen, öffentlichen Notständen und Unglücksfällen größeren Ausmaßes auf Anforderung der für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen sowie
  4. bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben im Sinne der Nummern 1 bis 3, soweit es diese durch Vereinbarung übernommen hat.


(3) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 2 werden im Technischen Hilfswerk Einheiten und Einrichtungen aus Helferinnen und Helfern aufgestellt. Die in Ortsverbänden organisierten Helferinnen und Helfer stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis besonderer Art, das sich nach den folgenden Vorschriften bestimmt.

(4) Bei der Bekämpfung von Katastrophen, öffentlichen Notständen und Unglücksfällen größeren Ausmaßes unterliegen die Einheiten des Technischen Hilfswerks den fachlichen Weisungen der anfordernden Stellen. Die Befugnisse der Helferinnen und Helfer richten sich in diesen Fällen nach den Weisungen und den rechtlichen Zuständigkeiten der Einsatzleitung.

Technische Hilfe im Zivilschutz

Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des THW-Gesetzes obliegt dem THW als originäre Aufgabe technische Hilfe im Zivilschutz zu leisten. Gemäß Art. 73 Ziff. 1 des Grundgesetzes hat der Bund hierfür die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz.

Was mit dem Begriff Zivilschutz gemeint ist, folgt aus der Definition des § 1 Abs. 1 des früheren Zivilschutzgesetzes. Danach bildete der Zivilschutz jenes Bündel derjenigen Maßnahmen, die die Bevölkerung, ihre Wohnungen und Arbeitsstätten, lebenswichtige Dienststellen und Anlagen, sowie das Kulturgut vor Kriegseinwirkung schützen und deren Folgen beseitigen und mildern helfen sollen.

Der Zivilschutz teilte sich auf in den Selbstschutz, den Warndienst, den Schutzbau, die Aufenthaltsregelung im Katastrophenschutz, die Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit und solche zum Schutz von Kulturgut.

Im Rahmen der Reform des Zivilschutzrechts wurde das frühere Zivilschutzgesetz, das Katastrophenschutz-Ergänzungsgesetz und das Schutzbaugesetz aufgehoben und in das Zivilschutz-Neuordnungsgesetz integriert.

Der Begriff der technischen Hilfe sagt aus, dass dort, wo im Zivilschutz Hilfe mit technischen Mitteln geleistet werden soll, das THW zur Aufgabenerledigung berufen ist. Es ist zu berücksichtigen, dass der Zivilschutz eine zeitlose Aufgabe darstellt, und man sich bei der Erfüllung dieser Aufgabe nicht an kurzfristigen politischen Ereignissen orientieren kann. In diesem Zusammenhang ist zudem anzumerken, dass nach der völkerrechtlichen Stellung das THW einen humanitären Charakter hat und im übrigen den Schutz des Art. 63 des IV. Genfer Abkommens vom 12.08.1949 zum Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten genießt.

Technische Hilfe im Ausland

Als weitere gesetzliche Aufgabe normiert das THW-Gesetz die technische Hilfe im Auftrag der Bundesregierung im Ausland. Zwar gehört es weder zur Gesetzgebungs-, geschweige denn zur Verwaltungskompetenz des Bundes, Behörden für die Auslandshilfe vorzuhalten. Es ist demgegenüber dem Bund und seinen Behörden jedoch nicht versagt, humanitäre oder sonstige Auslandshilfe zu leisten, wann immer ein anderer Staat hierum bittet und solche Behörden faktisch und finanziell hierzu in der Lage sind.

Einsatz des THW im Rahmen friedensmäßiger Gefahrenabwehr

Die Begriffe „Katastrophe“ und „Unglücksfall größeren Ausmaßes“ unterscheiden sich dadurch, dass die Katastrophe das Vorliegen einschlägiger landesrechtlicher Merkmale voraussetzt und gegebenenfalls eine Feststellung durch die zuständige Behörde des Landes erfordert. Diese Regelungen sind in den jeweils einschlägigen landesrechtlichen Brandschutzgesetzen, Brand- und Katastrophenschutzgesetzen etc. getroffen. Im Übrigen besteht nur ein gradueller Unterschied in Schadensausmaß- und wirkung auf Personen und Sachen.

Ein „Unglücksfall größeren Ausmaßes“ ist dann gegeben, wenn der Schadensumfang oberhalb der alltäglichen Unglücksfälle liegt. Ein Unglücksfall größeren Ausmaßes kann angenommen werden, wenn erhebliche Sachwerte betroffen oder Leib oder Leben beeinträchtigt werden.

Ein „öffentlicher Notstand“ kann etwa vorliegen, wenn die Bevölkerung existenzbedrohenden Versorgungsengpässen ausgesetzt ist. Anlass des öffentlichen Notstandes können zum Beispiel klimatische Ereignisse oder Seuchen sein.

Es handelt sich bei § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des THW-Gesetzes um ein spezialgesetzlich ausgeformtes Angebot zur Amtshilfe. Das bedeutet, dass die mit der Bekämpfung von Gefahren betrauten Behörden nicht verpflichtet sind, die Hilfe des THW in Anspruch zu nehmen, demgegenüber das THW verpflichtet ist, wenn ein entsprechendes Ersuchen vorliegt, unter den Voraussetzungen der §§ 4 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes die erbetene Hilfe zu leisten. Wer im Einzelfall die für die Gefahrenabwehr zuständige Stelle ist, beurteilt sich grundsätzlich nach dem jeweils geltenden Landesrecht.

In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass das THW auch nach den allgemeinen Vorschriften über die Amtshilfe (vgl. hierzu §§ 4 ff. VwVfG) Hilfe leisten kann und eventuell sogar leisten muss, sofern die Voraussetzungen der Spezialvorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 THW-Gesetz (Katastrophe, Unglücksfall größeren Ausmaßes, öffentlicher Notstand) nicht vorliegen. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn bei einem kleineren Unglücksfall aus besonderen Gründen die zuständige Behörde zur Hilfeleistung nicht in der Lage ist.

Anmerkung: Nach der gültigen Rechtslage verwenden einige Bundesländer nicht den Begriff der Katastrophe. Vielmehr hat sich die Innenministerkonferenz auf die Definition „National bedeutsame Gefahren und Sicherheitslagen" verständigt.

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